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Im Reparaturalltag stellt sich häufig die Frage: Darf eine Werkstatt einfach nach Gutachten reparieren – oder muss sie kritisch nachprüfen, ob der Sachverständige richtig lag?
Zwei aktuelle Urteile geben hier eine klare Richtung vor: Ja, die Werkstatt darf sich grundsätzlich auf das Gutachten verlassen. Und das ist nicht nur praxisnah, sondern schafft auch Rechtssicherheit für Geschädigte.
Was die Entscheidungen für Unfallgeschädigte und Werkstätten bedeuten klärt unsere auf Verkehrsunfälle spezialisierte Kanzlei im folgenden Beitrag.
Amtsgericht Laufen: Kein höherer Prüfungsmaßstab für Werkstätten
Das Amtsgericht Laufen hat entschieden, dass eine Werkstatt nicht verpflichtet ist, über das Wissen eines Kfz-Sachverständigen hinauszugehen. Der Sinn eines Schadengutachtens besteht gerade darin, allen Beteiligten – Versicherer, Geschädigten, Reparaturbetrieb – eine verlässliche Grundlage zu liefern.
Nur wenn das Gutachten einen klar erkennbaren, offensichtlichen Fehler enthält, muss die Werkstatt genauer hinschauen.
Kernaussage: Werkstätten müssen nicht mehr prüfen als der Sachverständige selbst – genau dafür wird er eingeschaltet.
(AG Laufen, Urteil v. 09.10.2025, Az. 2 C 5/25)
Amtsgericht Stade: Der Reparaturauftrag bestimmt den Weg
Auch das Amtsgericht Stade kommt zum gleichen Ergebnis:
Die Werkstatt hat genau so repariert, wie es der Auftrag nach Maßgabe des Gutachtens vorgesehen hat. Damit ist sie auf der sicheren Seite.
Kernaussage: Erteilt der Kunde den Auftrag auf Grundlage eines Schadengutachtens, darf die Werkstatt diesen Vorgaben folgen – und ebenso abrechnen.
(AG Stade, Az. 61 C 46/24)
Warum diese Urteile wichtig sind
Für Unfallgeschädigte und Werkstätten bedeuten die Entscheidungen vor allem eines: Rechtssicherheit.
Gerade Versicherer versuchen immer wieder, Werkstätten im Nachgang Fehler anzulasten oder abzurechnen. Die Gerichte stellen nun klar:
✔ Werkstätten dürfen Gutachten zugrunde legen
✔ Eine Überprüfung „auf Plausibilität“ ist nicht geschuldet
✔ Nur evidente Fehler begründen eine Pflicht zum Nachfassen
Praxishinweis: Auftrag klar und vollständig formulieren
Ein wichtiger Stolperstein zeigte sich im Fall des AG Laufen: Es war unklar, ob das Gutachten überhaupt Bestandteil des Reparaturauftrags war. Das führte zu Zeugenaussagen und vermeidbarem Aufwand.
Besser: Reparaturauftrag klar formulieren.
Unsere Empfehlung für Werkstätten:
„Unfallschaden instand setzen wie vom Schadengutachten vorgesehen.“
Diese Formulierung ist besser als ein bloßes „lt. Gutachten“, da Sachverständige später noch Ergänzungen geben können.
Fazit: Lassen Sie Versicherer nicht über Ihren Schaden bestimmen – holen Sie sich Unterstützung
Ein Unfall ist schon belastend genug. Die eigentliche Herausforderung beginnt jedoch oft danach: Versicherer prüfen jeden Posten, kürzen regelmäßig und versuchen, ihre eigenen Abläufe durchzusetzen. Allein dagegenzuhalten ist kaum möglich – und auch nicht notwendig.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall übernimmt in der Regel die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzes.
Das bedeutet für Sie: Sie erhalten rechtliche Unterstützung, ohne eigenes Kostenrisiko.
Als spezialisierte Kanzlei sorgt regulite dafür, dass Sie
- Ihren vollständigen Schaden ersetzt bekommen,
- keinen Cent verschenken und
- den Kopf für Wichtigeres frei haben.
Bevor Sie mit der Versicherung sprechen – sprechen Sie mit uns.
So stellen Sie sicher, dass Ihr Anspruch von Anfang an richtig dokumentiert und vollständig durchgesetzt wird.
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